Erwerbsunfähigkeitsrente


Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. Sie wird – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - wie eine Altersrente berechnet.
Ein Versicherter ist erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht, wenn er aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig nur noch höchstens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2005 345 €) im Monat erzielen kann. Davon wird ausgegangen, wenn der Versicherte nur noch unter zwei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Versicherte, die noch mehr als zwei, nicht aber mindestens acht Stunden pro Tag arbeiten können, sind als erwerbsunfähig anzusehen, wenn ihnen kein ihrem Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann. Selbständig Tätige sind selbst bei einem Restleistungsvermögen von unter zwei Stunden täglich nicht erwerbsunfähig, solange sie ihre selbständige Tätigkeit weiterhin ausüben bzw. ihren Betrieb nicht abmelden oder übergeben.

Die Rente kann befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden.

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Antrag in Altersrente umgewandelt werden. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Erwerbsunfähigkeitsrente von Amts wegen in Regelaltersrente umgewandelt.
Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsunfähigkeitsrente weitere Einkünfte in Höhe von monatlich mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2005 345 €), kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Erwerbsunfähigkeitsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsunfähigkeitsrente kommen.
( §§ 96a, 302b, 313 Sozialgesetzbuch VI)

Erwerbsminderungsrente

Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurden die frühere Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese umfasst die beiden Rentenarten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Rente ab 01.01.2001 beginnt. Ist bereits vor dem 01.01.2001 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder auf Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden, werden diese Renten weiterhin unverändert nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weitergezahlt.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung erhalten auf Antrag (Rentenantrag) Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit entrichtet haben (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden ausnahmsweise nicht gefordert, wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung (Wehrdienst, soziale Sicherung) o.ä. oder volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984 mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt hatten und seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung jeden Kalendermonat durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, erfüllen damit ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Unter den gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind.

Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – also in jeder nur denkbaren Beschäftigung – mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist noch eine Beschäftigung im Umfang von mindestens drei, aber nur unter sechs Stunden pro Tag möglich, so liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ergibt sich keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung. Kann ein Versicherter ausgehend von seinem Gesundheitszustand noch über drei, aber nur unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, steht ihm jedoch kein dementsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, so erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf die erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen Werdegang kommt es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung – im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsrente nach früherem Recht – nicht mehr an.
Im Unterschied zum bis 31.12.2000 geltenden Recht sind Versicherte bei einem aus gesundheitlichen Gründen entsprechend geminderten Leistungsvermögen auch dann voll erwerbsgemindert, wenn sie weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, d.h. befristet für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn geleistet. Die Befristung kann wiederholt werden. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente unbefristet als Dauerrente bewilligt.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt werden. Ebenso ist unter Umständen auf Antrag eine Umwandlung der Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung in Altersrente möglich. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt die Umwandlung in Regelaltersrente von Amts wegen, d.h. ohne Antrag.
Während eine Rente wegen voller Erwerbsminderung – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - wie eine Altersrente berechnet wird, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch. Bei Rentenbeginn ab 01.01.2001 wird auch die Erwerbsminderungsrente - wie die Altersrente - für jeden Monat, in dem sie vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag in Höhe von 0,3 %, höchstens aber 10,8 % gemindert (siehe auch unter Rentenabschlag).

Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsminderungsrente weitere Einkünfte in Höhe von monatlich mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2005 345 €), kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsminderungsrente kommen.
( §§ 43, 67, 93, 94, 96a, 240, 241 Sozialgesetzbuch VI)

Wie wird Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragt?

Zuständig für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die BfA Berlin. Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man zuletzt Beiträge gezahlt hat. Der Antrag kann bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen als sogenanntes Versicherungsamt gestellt werden und wird dann weitergeleitet.
Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass bereits ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird, jedoch für die spätere Weiterbearbeitung. Zur Beschleunigung der Bearbeitung empfiehlt es sich, bereits bei der Antragstellung umfassende ärztl. Atteste - soweit vorhanden - beizufügen.

Welche Leistungen gewährt das Arbeitsamt bis zur Entscheidung über die Rente?

Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen. Insbesondere auch dann, wenn der Bezug des Krankengeldes erschöpft ist und man vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält und auch noch nicht gekündigt ist.

Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.
Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).
Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen lassen.

Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.
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