![]() |
|
|
|
Die Erwerbsunfähigkeitsrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft
und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente)
ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt,
wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. Sie wird
allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit
- wie eine Altersrente berechnet. Die Rente kann befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden. Soweit die
jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente
auf Antrag in Altersrente umgewandelt werden. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres
wird die Erwerbsunfähigkeitsrente von Amts wegen in Regelaltersrente
umgewandelt.
Mit Wirkung
vom 01.01.2001 wurden die frühere Berufsunfähigkeitsrente und
Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
und Knappschaftsversicherung durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Diese umfasst die beiden Rentenarten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Neuregelung gilt für
alle Fälle, in denen die Rente ab 01.01.2001 beginnt. Ist bereits
vor dem 01.01.2001 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder
auf Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden, werden diese Renten weiterhin
unverändert nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weitergezahlt. Unter den gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Ein Versicherter
ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes also in jeder nur denkbaren
Beschäftigung mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Ist noch eine Beschäftigung im Umfang von mindestens drei,
aber nur unter sechs Stunden pro Tag möglich, so liegt teilweise
Erwerbsminderung vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens
sechs Stunden täglich ergibt sich keine rentenrechtlich relevante
Erwerbsminderung. Kann ein Versicherter ausgehend von seinem Gesundheitszustand
noch über drei, aber nur unter sechs Stunden täglich erwerbstätig
sein, steht ihm jedoch kein dementsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur
Verfügung, so erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Auf die erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen Werdegang
kommt es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung im Gegensatz
zur Berufsunfähigkeitsrente nach früherem Recht nicht
mehr an. Erzielt ein
Versicherter neben der Erwerbsminderungsrente weitere Einkünfte in
Höhe von monatlich mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
(im Jahr 2005 345 €), kann die Rente unter Umständen nur noch
in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden
(siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder
teilweisen Ruhen der Erwerbsminderungsrente kommen.
Zuständig
für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige
Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die
BfA Berlin. Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man
zuletzt Beiträge gezahlt hat. Der Antrag kann bei den Kreis- und
Gemeindeverwaltungen als sogenanntes Versicherungsamt gestellt werden
und wird dann weitergeleitet.
Betroffenen,
welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu,
auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich
ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch
in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen
des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf
Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird,
muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen. Insbesondere
auch dann, wenn der Bezug des Krankengeldes erschöpft ist und man
vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält und auch noch nicht gekündigt
ist.
Widerspruch:
Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde,
die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt
ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche
Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt.
Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise
erfolgen. Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.
|
|
x |
|
Haftungsausschluss
Impressum
©
1996-2012 Hohlweg
|