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Leistungen
Häusliche
Pflege.
Häusliche Pflege setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige
in seinem eigenen Haushalt gepflegt wird. Dies kann vielmehr auch ein
anderer Haushalt sein, in den der Pflegebedürftige aufgenommen worden
ist, oder ein Altenwohnheim oder Altenheim. Leistungen bei häuslicher
Pflege sind nur ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der
der Pflegebedürftige betreut wird, um ein Pflegeheim handelt.
Sachleistungen.
Die Pflegeversicherung gibt der häuslichen Pflege eindeutigen Vorrang
vor einer stationären Betreuung. Deshalb bilden die Leistungen zur
Verbesserung der Bedingungen der häuslichen Pflege den Schwerpunkt
des Gesetzes. Zu diesen Verbesserungen gehört die Unterstützung
der pflegenden Angehörigen durch professionelle Pflegekräfte.
Die Leistungen der ambulanten Dienste (im Gesetz als Sachleistung
bezeichnet) machen es aber auch vielen allein lebenden Pflegebedürftigen
möglich, trotz ständigen Hilfebedarfs weiter in ihrer Wohnung
leben zu können. Je nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
können als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante
Pflegedienste bis zum Wert von 440 Euro monatlich in Pflegestufe I
in Anspruch genommen werden. In Pflegestufe II sind es 1.040 Euro und
in Pflegestufe III 1.510 Euro, in Härtefällen bis zu 1.918 Euro
im Monat. Der Anspruch auf Pflegesachleistung setzt voraus, dass die Pflegeleistungen
von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, mit denen die Pflegekassen
oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen
haben (zugelassene Leistungserbringer). Werden Pflegeleistungen von nicht
zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch genommen, handelt es sich
um einen Fall der selbst sichergestellten Pflege, für den die Pflegeversicherung
das Pflegegeld vorsieht. Der Pflegedienst und der Pflegebedürftige
schließen einen Pflegevertrag ab, in dem u. a. der vereinbarte Leistungsumfang
und die Pflegezeiten festgeschrieben sind. Innerhalb von zwei Wochen nach
dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag
ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Pflegegeld.
Die Pflegebedürftigen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst
darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen.
Sie haben deshalb die Wahl, Sachleistungen (Hilfe von Fachkräften)
oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen
zu, der es an pflegende Angehörige als finanzielle Anerkennung weitergeben
kann. Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der
Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt
voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem bewilligten Betrag die
erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter
Weise sicherstellen kann. Das bedeutet, eine Betreuung durch Angehörige
oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegepersonen muss gewährleistet
sein. Oder der Pflegebedürftige beschäftigt eine fest angestellte
Pflegekraft (Arbeitgebermodell). Das Pflegegeld beträgt
bei Pflegestufe I 225 Euro monatlich, bei Pflegestufe II 430 Euro und
bei Pflegestufe III 685 Euro im Monat. Pflegegeld wird für die Tage
gezahlt, an denen die häusliche Pflege durchgeführt wird. Wird
die Pflege unterbrochen, zahlt die Kasse nur anteiliges Pflegegeld. Eine
Ausnahme ist die Pflegeunterbrechung wegen eines Krankenhausaufenthalts:
Bei vorübergehender vollstationärer Krankenhausbehandlung wird
das Pflegegeld bis zu vier Wochen weitergezahlt.
Das Bundesministerium
für Gesundheit hält aktuelle Daten für Sie bereit.
(Quelle: BMG)

Die
Pflegestufen
Das
Antragsverfahren
Prüfung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenkassen (MDK)
Die
Leistungen

Wenn
die Eltern zum Pflegefall werden (ZDF-Video)
Pflegefall
- was nun? (WDR-Video)
Schicksalsschlag
- was nun? (WDR-Video)
Leistungen
der Pflegeversicherung (Bundesministerium für Gesundheit)
Broschüre
"Pflegebedürftig. Was nun?" vom Bundesministerium für
Gesundheit (Download)
Broschüre
"Pflegen zu Hause" vom Bundesministerium für Gesundheit
(Download)
Broschüre
"Alles was Sie zur Pflege wissen müssen." vom Bundesministerium
für Gesundheit (Download)
Buchtipps zur Pflegeversicherung - 3 Ratgeber
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