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Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigwiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Zentraler Punkt dieser Definition ist der regelmäßig nötige Hilfebedarf bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen, nicht jedoch ein allgemeiner Betreuungsbedarf oder eine vorübergehend notwendige Hilfe. Als Krankheiten oder Behinderungen, die einen solchen regelmäßigen Hilfebedarf verursachen können, gelten: Verluste,
Lähmungen oder andere Funktionsstörungenam Stütz- und Bewegungsapparat
Eine pflegerische Hilfeleistung im Sinne der Pflegeversicherung bedeutet, einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder, wenn es nicht anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen. Dabei sollte jede Hilfe darauf achten, die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten. Die pflegerische Hilfe bei den im Gesetz sogenannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen ist in vier Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt eingeteilt. Die ersten drei Bereiche gelten als Grundpflege. Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten gemeint: Im Bereich
der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das
Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung Voraussetzung
für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf
von mindestens 90 Minuten täglich (Stufe I). Die notwendige Hilfe
im Bereich der Grundpflegemuss dabei die meiste Zeit in Anspruch nehmen.
Wer also beim Waschen, Ankleiden und Essen täglich weniger als 45
Minuten Unterstützung braucht, es aber nicht mehr schafft, seinen
Haushalt selbstständig zu führen, kann nicht mit Leistungen
aus der Pflegeversicherung rechnen.
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